Kategorie:Vulgata:AT:5Mos24
Fünftes Buch Moses
Kapitel 24
Ehescheidung und Wiederheirat
Wenn jemand eine Frau zur Ehe nimmt, sie ihm aber später nicht mehr gefällt, weil er an ihr etwas Widerliches entdeckt, so soll er ihr einen Scheidebrief schreiben, diesen ihr aushändigen und sie aus seinem Hause entlassen. 2 Verläßt sie dann sein Haus, geht hin und wird die Frau eines anderen Mannes, 3 und auch dieser andere Mann bekommt Abneigung gegen sie und schreibt ihr einen Scheidebrief, händigt ihn ihr aus und entläßt sie aus seinem Hause - oder dieser andere Mann, der sie zur Frau genommen hatte, stirbt -, 4 dann darf sie der erste Mann, der sie entlassen hat, nicht wiederum zur Frau nehmen; sie ist ja für ihn jetzt unrein geworden. Denn ein Greuel wäre solches vor dem Herrn. Du aber sollst keine Sündenschuld über das Land bringen, das der Herr, dein Gott, dir zum Erbteil übergibt.
Kriegsdienstbefreiung des Neuvermählten
5 Ist jemand neuvermählt, dann braucht er nicht ins Feld zu ziehen; auch soll ihm keinerlei Leistung auferlegt werden; er soll für seine Familie ein Jahr lang freigestellt sein. Er soll sich an seiner Frau, die er genommen hat, erfreuen.
Pfändung
6 Man soll nicht die Mühle oder den oberen Mühlstein als Pfand nehmen; denn das hieße ein Menschenleben zum Pfand nehmen.
Menschenverkauf
7 Wird jemand dabei angetroffen, daß er einen von seinen Stammesbrüdern, den Israeliten, raubt, ihn mißhandelt oder verkauft, dann soll ein solcher Dieb sterben. Vertilge so das Böse aus deiner Mitte!
Aussatz
8 Beim Aussatzbefall gib darauf acht, daß du genau nach den Anweisungen handelst, welche die Priester aus Levis Stamm euch geben; wie ich ihnen anordnete, ganz so sollt ihr tun. 9 Denk daran, was der Herr, dein Gott, unterwegs der Mirjam widerfahren ließ bei eurem Wegzug von Ägypten!
Der Mantel der Armen
10 Gewährst du deinem Nächsten irgendein Darlehen, so darfst du sein Haus nicht betreten, um ein Pfand dafür zu erheben. 11 Bleibe draußen stehen! Der Mann, dem du das Darlehen gibst, bringe dann das Pfand zu dir hinaus. 12 Ist es ein armer Mann, dann sollst du mit seinem Pfand dich nicht schlafen legen. 13 Du sollst ihm vielmehr das Pfand bei Sonnenuntergang wiederzurückbringen. Er soll sich in seinem Mantel schlafen legen; dann wird er über dich einen Segenswunsch aussprechen, und dir wird das vor dem Herrn, deinem Gott, als Gerechtigkeit angerechnet.
Tagelöhner - Kollektivschuld?
14 Bedrücke nicht einen Tagelöhner, der arm und bedürftig ist, mag er zu deinen Brüdern oder zu den Fremden gehören, die in deinem Lande in deiner Ortschaft weilen. 15 Am gleichen Tag sollst du ihm seinen Lohn geben, und die Sonne soll darüber nicht untergehen; denn er ist arm und verlangt sehnsüchtig danach. Sonst würde er wider dich zum Herrn rufen, und Sündenschuld würde auf dir liegen.
16 Väter sollen nicht um ihrer Kinder willen und Kinder nicht um ihrer Väter willen mit dem Tode bestraft werden. Jeder soll nur für seine eigene Schuld den Tod erleiden.
Recht des Fremden, der Witwen und Waisen
17 Das Recht eines Fremdlings oder einer Waise darfst du nicht beugen und darfst das Kleidungsstück einer Witwe nicht als Pfand nehmen. 18 Sei eingedenk, daß du in Ägypten ein Knecht warst, und daß der Herr, dein Gott, dich von dort erlöst hat, Eben darum gebiete ich dir, dieses Gebot zu erfüllen.
Nachlese in Feld und Weinberg
19 Hältst du auf dem Feld deine Ernte, und vergißt du dort eine Garbe, so kehre nicht wieder um, sie zu holen! Dem Fremdling» der Waise und der Witwe soll sie gehören, damit der Herr, dein Gott, dich segne bei allen Unternehmungen deiner Hände. 20 Wenn du deinen Ölbaum aberntest, sollst du nicht hinterher an seinen Zweigen Nachlese halten; dem Fremdling, der Waise und der Witwe soll sie gehören. 21 Auch wenn du in deinem Weinberg Lese hältst, sollst du nicht hinterher Nachlese halten. Dem Fremdling, der Waise und der Witwe soll sie zufallen. 22 Denke daran, daß du ein Knecht im Ägypterland warst; darum gebiete ich dir, dieses Gebot zu erfüllen.
Fußnote
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